Im Fall von Firmen mit einem Finanzjahr mit Anfang am 1° Januar 2016 und die folglich am 31.12.2016 den ersten Bilanzabschluss nach der Einführung des LD 139/2015 erstellen müssen, wurde mit Datum 16.01.2016 vom Nationalrat der Wirtschaftsprüfer und Steuerberater bestätigt, dass eine Nachverlegung der ordentlichen Frist (4 Monate) sich ermöglicht, jedoch müssen die Statuten der Gesellschaft eine entsprechende Klausel beinhalten.
REVI & Partners steht gerne der eigenen Kundschaft zur Verfügung, um die rückwirkenden Anpassungen der Eröffnungssalden der Buchhaltung und dessen Auswirkungen zu überprüfen sowie auch um festzustellen, ob die Bilanzgenehmigung auf die verlängerte Frist der 180- Tage gerechtfertigt ist.
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Verlängerte Fristen für die Bilanzgenehmigung laut Art. 2364 Abstz. 2 des BGB
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